Steuertipps - die Entfernungspauschale bei Mitfahrgemeinschaften
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Berufspendler können für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte in ihrer Einkommensteuererklärung die so genannte Entfernungspauschale geltend machen.
Bei Fahrgemeinschaften haben nicht nur die Fahrer, sondern auch alle Mitfahrer Anspruch auf Gewährung der Entfernungspauschale.
Die Distanzberechnung erfolgt individuell: Für jeden Teilnehmer wird die für ihn maßgebliche kürzeste Straßenverbindung herangezogen. Längere Strecken sind nur dann anrechenbar, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger sind, das heißt der Arbeitsplatz schneller und pünktlicher erreichbar ist, und die Umwegstrecke auch regelmäßig benutzt wird.
Andere Umwegstrecken, beispielsweise zum Abholen von Mitfahrern, bleiben in der Berechnung außen vor.
Zum Ansatz kommen bei der Distanzberechnung auch nur volle Kilometer, angefangene Kilometer bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Für die Berechnung der Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften spielt die Frage, wer den Kraftwagen in die Fahrgemeinschaft mit einbringt, eine wichtige Rolle.
Bei einseitigen Fahrgemeinschaften setzt nur ein Teilnehmer seinen PKW ein. Die Höhe der Entfernungspauschale ist dabei für die Mitfahrer auf 4.500 Euro begrenzt; für den Teilnehmer, der den eigenen PKW zur Benutzung sozusagen in die Fahrgemeinschaft mit einbringt, gilt diese Begrenzung der Entfernungspauschale aber nicht! Die Entfernungspauschale ist für den PKW-Eigner unbegrenzt.
Beispiel:
Herr M. fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit seinem eigenen Wagen zur Arbeit und nimmt dabei Herrn K. und Frau S. als Mitfahrer mit. Die einfache Fahrtstrecke beträgt für alle Fahrtteilnehmer 80 km.
Die unbegrenzte Entfernungspauschale berechnet sich wie folgt:
- Zahl der Arbeitstage x Entfernungskilometer x 0,30 Euro
- Also für unser Beispiel: 220 x 80 x 0,30 = 5.280 Euro
Für die Mitfahrer Herrn K. und Frau S. greift die Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Höchstbetrag von 4.500 €; sie können also nicht 5.280 €, sondern nur 4.500 € ansetzen.
Für Herrn M. hingegen greift diese Begrenzung nicht, da er auch Eigentümer des zur Fahrt benutzten Kraftwagens ist. Ihm wird daher die unbegrenzte Entfernungspauschale und somit ein Betrag in Höhe von 5.280 Euro gewährt. Erhält Herr M. von seinen Mitfahrern eine Entschädigung – auch in Form einer Beteiligung an den Benzinkosten - gehört diese Vergütung für die regelmäßige Mitnahme zu den "Sonstigen Einkünften", die er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Von den erhaltenen Zahlungen seiner Mitfahrer kann er für die Umwegstrecken zum Abholen und Zurückbringen der Mitfahrer 30 Cent je gefahrenem Kilometer, zzgl. 2 Cent/Km je mitgenommener Person als Werbungskosten bei diesen Sonstigen Einkünften abziehen. Sonstige Einkünfte von weniger als 256 € im Jahr bleiben steuerfrei.
Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften werden im regelmäßigen Turnus die Kraftwagen anderer Teilnehmer der Fahrgemeinschaft genutzt. Hier ist zur Berechnung der Entfernungspauschale zu empfehlen, eine Dokumentation zur zeitlichen Nutzung der eingesetzten Kraftwagen vorzunehmen, die später dann auch als Nachweis gegenüber dem Finanzamt herangezogen werden kann. Es muss dabei zweifelsfrei differenziert sein, welcher PKW an wie viel Tagen im Jahr genutzt wurde.
Beispiel:
Zwei Arbeitnehmer fahren gemeinsam an 210 Arbeitstagen im Jahr zur Arbeit. Die einfache Fahrtstrecke beträgt 80 km. Dabei benutzen sie jeweils abwechselnd ihre eigenen PKWs.
Die Berechnung der Entfernungspauschale besteht aus 3 Teilen; diese sind in diesem Falle für beide Teilnehmer gleich.
- Begrenzte Entfernungspauschale bei Mitfahrt im KFZ des anderen:
105 Arbeitstage x 80 km x 0,30 Euro = 2.520 €
(Der Höchstbetrag von 4.500 € ist nicht überschritten.) - Unbegrenzte Entfernungspauschale für Fahrten mit eigenem KFZ:
105 Arbeitstage x 80 km x 0,30 Euro = 2.520 € - Anzusetzende Entfernungspauschale
Summe aus 1. und 2. = 5.040 €